Supervisor

Archetype 10 Supervisor

Jeder Vorgesetzte sollte über folgende Fähigkeiten verfügen:

  • Überwachung und Überprüfung von Informationen aus Materialien, Ereignissen oder der Umgebung.
  • Erkennung oder Bewertung realer oder potenzieller Probleme.
  • Überwachung und Kontrolle von Ressourcen und Überwachung der Geldausgaben.

Inspektor

Archetype 6 Inspector

Inspektoren sollten über hervorragende Fähigkeiten verfügen in:

  • Größen, Entfernungen und Mengen schätzen oder den Zeit-, Kosten-, Ressourcen- oder Materialbedarf für eine Arbeitstätigkeit ermitteln.
  • Informationen aus allen relevanten Quellen beobachten, empfangen und anderweitig beschaffen.
  • Informationen durch Kategorisieren, Schätzen, Erkennen von Unterschieden oder Ähnlichkeiten sowie Erkennen von Veränderungen in Umständen oder Ereignissen identifizieren.
  • Geräte, Strukturen oder Materialien prüfen, um die Ursache von Fehlern, anderen Problemen oder Mängeln zu ermitteln.

Weitere berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemieanlagen- und Systembetreiber

  • Verschieben von Steuereinstellungen, um notwendige Anpassungen an Geräteeinheiten vorzunehmen, die die Geschwindigkeit chemischer Reaktionen, die Qualität oder die Ausbeute beeinflussen.
  • Überwachen von Aufzeichnungsinstrumenten, Durchflussmessern, Bedienfeldleuchten oder anderen Anzeigen und Achten auf Warnsignale, um die Konformität mit den Prozessbedingungen zu überprüfen.
  • Steuern oder Bedienen von chemischen Prozessen oder Maschinensystemen mithilfe von Schalttafeln, Steuerpulten oder halbautomatischen Geräten.
  • Aufzeichnen von Betriebsdaten, wie z. B. Prozessbedingungen, Testergebnissen oder Instrumentenablesungen.
  • Abstimmen mit technischem Personal und Aufsichtspersonal, um Bedingungen zu melden oder zu beheben, die die Sicherheit, Effizienz oder Produktqualität beeinträchtigen.
  • Entnehmen von Produktproben und Durchführen von Qualitätskontrolltests zur Überwachung der Verarbeitung und zur Sicherstellung der Einhaltung von Standards.
  • Regulieren oder Herunterfahren von Geräten in Notsituationen gemäß Anweisung des Aufsichtspersonals.
  • Starten von Pumpen zum Waschen und Spülen von Reaktorbehältern, zum Ablassen von Gasen oder Dämpfen, zum Regulieren des Öl-, Dampf-, Luft- oder Duftstoffflusses zu Türmen oder zum Hinzufügen von Produkten für Umwandlungs- oder Mischbehälter.